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Allgemeine Reisebedingungen für Reiseverträge
von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern
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schädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem
Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Rei-
severanstalter ersparten Aufwendungen sowie des-
sen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch an-
derweitige Verwendung der Reiseleistungen erwer-
ben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Um-
standes abgebrochen, der in der Sphäre des Rei-
senden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung
ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus
der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig
unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Be-
stimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Rei-
senden - Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos
kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung er-
heblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme
für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete Hin-
weise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der
Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Auf-
wendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Scha-
densersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte
(z. B. Information des Veranstalters) unternehmen,
um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzu-
wenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Ka-
talog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf
eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die
Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen
vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Min-
destteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Ver-
anstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklä-
rung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis
der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis
zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer min-
destens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3.
unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veran-
stalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht
nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden
gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchti-
gung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile
nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisever-
trages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen erge-
ben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rück-
beförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beför-
derung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Ver-
tragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu er-
greifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übri-
gen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden,
Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen
kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung
oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei des-
sen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstal-
ter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden
nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumut-
bar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus
den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen
der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine
Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten,
wenn die Reise einen Mangel oder Mängel auf-
weist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist
zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf
dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der
Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei
Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interes-
se des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforder-
lich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des
Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündi-
gen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheb-
lich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine an-
gemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutz-
los verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich
bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung,
wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn
dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veran-
stalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Ent-
schädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e)
Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Rei-
senden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleis-
tungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die er-
forderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbe-
förderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen,
wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertra-
ges ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minde-
rung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter
nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisen-
den entstehenden Schaden allein wegen eines Ver-
schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung internationale Überein-
kommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Scha-
densersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem
Reisenden auf diese Übereinkommen und die dar-
auf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen beru-
fen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Hand-
lung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden
bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Rei-
sendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung
nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen
Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendi-
gung der Reise gegenüber dem Veranstalter gel-
tend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes
Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer
17.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren
grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von
einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Man-
gels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei
grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist
verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in
drei Jahren.
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